§ 50 KDV 1967 Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999

Lastkraftwagen zur Beförderung von mehr als acht Personen

(1) Für LastkraftwagenFahrzeuge, die von gemäß § 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 1 lit. a, b und d bis f und97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und § 48 sinngemäß.Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

weißer Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.

durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß § 4 der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,

3.

die freie Sicht in alle Richtungen muss möglich sein (Rundumsicht mit Ausnahme der unvermeidbaren Säulen), die Sicht darf nicht durch an den Fensteröffnungen des Fahrzeugs angebrachte undurchsichtige Materialien eingeschränkt werden,

4.

Firmenaufschriften sind ausschließlich an den Seitenwänden in den unteren Türbereichen mit einer Höhe von maximal 20 cm zulässig,

5.

Aufschrift „SONDERTRANSPORT“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist zu entfernen, wenn keine Begleitung von Sondertransporten durchgeführt wird,

6.

elektrische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach,

a)

Abmessungen: mindestens 100 cm x 70 cm,

b)

Ausführung: Glasfaseroptik oder LED Technik,

7.

die elektrische Warnleiteinrichtung muss über folgende Leuchtsymbole verfügen:

a)

nach vorne:

aa)

mindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung (Darstellung eines Pfeilsymboles) aufbauend oder blinkend,

ab)

Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,

b)

nach hinten:

ba)

mindestens drei Pfeile nach links weisend (Darstellung eines Pfeilsymboles, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,

bb)

mindestens drei Pfeile nach rechts weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,

bc)

Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,

bd)

Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4c StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,

8.

die Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale der elektrischen Warnleiteinrichtung überwachen kann,

9.

die elektrische Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden,

10.

zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967),

11.

zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten,

a)

auf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder

b)

die, falls gemäß Sondertransportbewilligung Blaulicht vorgeschrieben ist, in Verwendung kommen,

12.

Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung oder Freisprechfunktion,

13.

fest eingebautes Funkgerät,

14.

mobiles Funkgerät (Handfunkgerät),

15.

Maßband mit einer Länge von mindestens 35 m,

16.

Messlatte mit einer Länge von mindestens 5 m (Teleskopmeter),

17.

Absicherungsmaterial

a)

zwei Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,

b)

mindestens vier Leitkegel, Höhe mindestens 50 cm,

c)

vier weiß/rot schraffierte rückstrahlende Tafeln, Abmessungen ca. 30 x 50 cm oder 40 x 40 cm.

(2) Die Sitze (Sitzbänke) müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind und, wenn sie nicht unmittelbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten- und Rückenlehnen aufweisen. An umlegbaren Seiten- oder Rückwänden dürfen keine Sitze befestigt sein.

(3) Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durchKostenersatz für das ÜberdeckenGutachten der Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch seinLandesprüfstelle gem. Bei im§ 94 Abs. 1 angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben werden können2 KFG beträgt 45 Euro.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 16.10.2002 bis 13.12.2005

Lastkraftwagen zur Beförderung von mehr als acht Personen

(1) Für LastkraftwagenFahrzeuge, die von gemäß § 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 1 lit. a, b und d bis f und97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und § 48 sinngemäß.Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

weißer Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.

durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß § 4 der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,

3.

die freie Sicht in alle Richtungen muss möglich sein (Rundumsicht mit Ausnahme der unvermeidbaren Säulen), die Sicht darf nicht durch an den Fensteröffnungen des Fahrzeugs angebrachte undurchsichtige Materialien eingeschränkt werden,

4.

Firmenaufschriften sind ausschließlich an den Seitenwänden in den unteren Türbereichen mit einer Höhe von maximal 20 cm zulässig,

5.

Aufschrift „SONDERTRANSPORT“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist zu entfernen, wenn keine Begleitung von Sondertransporten durchgeführt wird,

6.

elektrische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach,

a)

Abmessungen: mindestens 100 cm x 70 cm,

b)

Ausführung: Glasfaseroptik oder LED Technik,

7.

die elektrische Warnleiteinrichtung muss über folgende Leuchtsymbole verfügen:

a)

nach vorne:

aa)

mindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung (Darstellung eines Pfeilsymboles) aufbauend oder blinkend,

ab)

Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,

b)

nach hinten:

ba)

mindestens drei Pfeile nach links weisend (Darstellung eines Pfeilsymboles, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,

bb)

mindestens drei Pfeile nach rechts weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,

bc)

Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,

bd)

Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4c StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,

8.

die Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale der elektrischen Warnleiteinrichtung überwachen kann,

9.

die elektrische Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden,

10.

zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967),

11.

zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten,

a)

auf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder

b)

die, falls gemäß Sondertransportbewilligung Blaulicht vorgeschrieben ist, in Verwendung kommen,

12.

Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung oder Freisprechfunktion,

13.

fest eingebautes Funkgerät,

14.

mobiles Funkgerät (Handfunkgerät),

15.

Maßband mit einer Länge von mindestens 35 m,

16.

Messlatte mit einer Länge von mindestens 5 m (Teleskopmeter),

17.

Absicherungsmaterial

a)

zwei Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,

b)

mindestens vier Leitkegel, Höhe mindestens 50 cm,

c)

vier weiß/rot schraffierte rückstrahlende Tafeln, Abmessungen ca. 30 x 50 cm oder 40 x 40 cm.

(2) Die Sitze (Sitzbänke) müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind und, wenn sie nicht unmittelbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten- und Rückenlehnen aufweisen. An umlegbaren Seiten- oder Rückwänden dürfen keine Sitze befestigt sein.

(3) Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durchKostenersatz für das ÜberdeckenGutachten der Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch seinLandesprüfstelle gem. Bei im§ 94 Abs. 1 angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben werden können2 KFG beträgt 45 Euro.

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