Art. 2 KStG 1988

Körperschaftsteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.1994 bis 31.12.9999

Artikel IIDas Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

(Anm.: zu §§ 1, 7, 10, 20, 21, 23Z 1 und 26

Körperschaftssteuergesetz2 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

3.

Z 1 und 2 sind auf Beteiligungserträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vereinnahmt werden.

________________

1.

Artikel I Z 1, 3, 4, 6 bis 8 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

2.

Artikel I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

3.

Artikel I Z 5 ist auf Vorgänge anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem 15. September 1989 zum Handelsregister angemeldet werden.

4.

§ 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen wären.

§ 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 30.12.1989 bis 31.12.1990

Artikel IIDas Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

(Anm.: zu §§ 1, 7, 10, 20, 21, 23Z 1 und 26

Körperschaftssteuergesetz2 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

3.

Z 1 und 2 sind auf Beteiligungserträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vereinnahmt werden.

________________

1.

Artikel I Z 1, 3, 4, 6 bis 8 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

2.

Artikel I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

3.

Artikel I Z 5 ist auf Vorgänge anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem 15. September 1989 zum Handelsregister angemeldet werden.

4.

§ 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen wären.

§ 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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