§ 9e KOG (weggefallen)

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden§ 9e KOG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.09.2010
In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden§ 9e KOG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

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