Art. 1 § 11a KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Den SchülervertreternArt. 1 § 11a KJBG (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986weggefallen) und den Mitgliedern des Landes- und des Bundesschülerbeirates (§§ 6 und 20 des Schülervertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 56/1981) ist während der Unterrichtszeit (§ 11 Abs. 4 und 5) die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülerbeiratssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewährenseit 01.07.1997 weggefallen.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 5 und Art. VI Abs. 4 der Kundmachung)

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.12.1987 bis 30.06.1997
Den SchülervertreternArt. 1 § 11a KJBG (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986weggefallen) und den Mitgliedern des Landes- und des Bundesschülerbeirates (§§ 6 und 20 des Schülervertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 56/1981) ist während der Unterrichtszeit (§ 11 Abs. 4 und 5) die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülerbeiratssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewährenseit 01.07.1997 weggefallen.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 5 und Art. VI Abs. 4 der Kundmachung)

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