Art. 1 § 16 KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewährenArt. 1 § 16 KJBG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.12.1987 bis 30.06.1997
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewährenArt. 1 § 16 KJBG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

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