Art. 1 § 20 KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Auf vorübergehende Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, finden für Jugendliche über 16 Jahre die Vorschriften des § 11 Art. 1 § 20 KJBGüber die regelmäßige Arbeitszeit und der §§ 15 bis 19 über die Gewährung von Ruhepausen und Ruhezeiten, über die Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und über die Wochenfreizeit keine Anwendung; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 11)

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.12.1987 bis 30.06.1997
Auf vorübergehende Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, finden für Jugendliche über 16 Jahre die Vorschriften des § 11 Art. 1 § 20 KJBGüber die regelmäßige Arbeitszeit und der §§ 15 bis 19 über die Gewährung von Ruhepausen und Ruhezeiten, über die Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und über die Wochenfreizeit keine Anwendung; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 11)

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