Art. 1 § 24 KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Art. 1 § 24 KJBG (1weggefallen) Bei Dienstantritt sind die Jugendlichen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisenseit 01.07.1997 weggefallen.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15)

(2) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte haben die Jugendlichen vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15)

(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen zu wiederholen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15 und Art. IV Z 1 der Kundmachung)

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.12.1987 bis 30.06.1997
Art. 1 § 24 KJBG (1weggefallen) Bei Dienstantritt sind die Jugendlichen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisenseit 01.07.1997 weggefallen.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15)

(2) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte haben die Jugendlichen vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15)

(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen zu wiederholen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 15 und Art. IV Z 1 der Kundmachung)

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