Art. 1 § 27 KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
Art. 1 § 27 KJBG (1weggefallen) Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle aufzulegenseit 01.07.2003 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 18)

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 19.12.1987 bis 30.06.2003
Art. 1 § 27 KJBG (1weggefallen) Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle aufzulegenseit 01.07.2003 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 18)

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