Art. 1 § 29 KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBlArt. 1 § 29 KJBG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen. Nr. 143, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.

(BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 11 und Art. VI Abs. 11 der Kundmachung)

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.12.1987 bis 30.06.1997
Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBlArt. 1 § 29 KJBG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen. Nr. 143, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.

(BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 11 und Art. VI Abs. 11 der Kundmachung)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten