Art. 66 § 3 KatFG 1996 (weggefallen)

Katastrophenfondsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.12.9999
Die Mittel des Fonds gemäß § 2Art. 66 § 3 KatFG 1996, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich, sind wie folgt zu verwenden:

1.

im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: 1,23 vH für den Bund, im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003:

3,31 vH für die Länder und im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind. Fondsmittel für die Behebung von Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, werden ausschließlich gemäß § 5a gewährt.

2.

im Jahr 2002: 8,11 vH in den Jahren 2003 und 2004: 8,49 vH und in den Jahren ab 2005: 8,89 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

3.

im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH

a)

zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

b)

für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen, im Ausmaß von bis zu 230 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von bis zu 10,9 Millionen Euro im Jahr 2002, sowie von bis zu 9 Millionen Euro bis 31. Dezember 2003. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen, für die weiteren Zuschüsse hingegen in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis, festzulegen.

4.

im Jahr 2002: 73,36 vH in den Jahren 2003 und 2004: 73,67 vH und in den Jahren ab 2005: 73,27 vH

a)

zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985;

b)

zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;

c)

zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 3 634 000 Euro jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;

d)

zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955.

e)

zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund oder einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher, im Jahr 2001 entstandener Dürreschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, in der Höhe von maximal 75 Millionen Schilling. Dürreschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie Grünland und Feldfutter betreffen. Anträge der Länder auf die Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen; in den Anträgen ist Art und Höhe der Dürreschäden darzustellen. Beihilfen des Bundes sind unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das jeweilige Land für den einzelnen Schadensfall Landesmittel zumindest in Höhe der Bundesmittel bereitstellt; bei Zuschüssen an ein Land dürfen die Fondsmittel im einzelnen Schadensfall 50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei auch bei der Leistung von Beihilfen des Bundes eine Abwicklung durch die Länder vorzusehen ist.

f)

zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten entstanden sind, in der Höhe von maximal jenen Mitteln, die im Jahre 2002 nicht gemäß lit. e in Anspruch genommen werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.

g)

zur Deckung jener Erfordernisse, die durch Kostentragung gemäß § 31 Abs. 3a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung entstehen. Die Abwicklung obliegt den Ländern.

h)

zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Dürreschäden an Grünland und an Feldfutterflächen im Jahre 2003 entstanden sind, in der Höhe von maximal 3 Millionen Euro. Die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. e und f in Höhe von 1,443 Millionen Euro sind für diese Zwecke zu verwenden.

i)

zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten in Folge der Hochwasserereignisse im Sommer 2005 entstehen, bis zu 1,5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.

j.

zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten und sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln im Zusammenhang mit den Schäden an Futterflächen und Futtergrundlagen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2006 entstehen, in der Höhe von maximal 1,25 Millionen Euro; die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. i sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.

(weggefallen) seit 08.05.2008 weggefallen.

Stand vor dem 07.05.2008

In Kraft vom 01.01.2008 bis 07.05.2008
Die Mittel des Fonds gemäß § 2Art. 66 § 3 KatFG 1996, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich, sind wie folgt zu verwenden:

1.

im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: 1,23 vH für den Bund, im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003:

3,31 vH für die Länder und im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind. Fondsmittel für die Behebung von Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, werden ausschließlich gemäß § 5a gewährt.

2.

im Jahr 2002: 8,11 vH in den Jahren 2003 und 2004: 8,49 vH und in den Jahren ab 2005: 8,89 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

3.

im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH

a)

zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

b)

für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen, im Ausmaß von bis zu 230 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von bis zu 10,9 Millionen Euro im Jahr 2002, sowie von bis zu 9 Millionen Euro bis 31. Dezember 2003. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen, für die weiteren Zuschüsse hingegen in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis, festzulegen.

4.

im Jahr 2002: 73,36 vH in den Jahren 2003 und 2004: 73,67 vH und in den Jahren ab 2005: 73,27 vH

a)

zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985;

b)

zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;

c)

zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 3 634 000 Euro jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;

d)

zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955.

e)

zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund oder einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher, im Jahr 2001 entstandener Dürreschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, in der Höhe von maximal 75 Millionen Schilling. Dürreschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie Grünland und Feldfutter betreffen. Anträge der Länder auf die Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen; in den Anträgen ist Art und Höhe der Dürreschäden darzustellen. Beihilfen des Bundes sind unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das jeweilige Land für den einzelnen Schadensfall Landesmittel zumindest in Höhe der Bundesmittel bereitstellt; bei Zuschüssen an ein Land dürfen die Fondsmittel im einzelnen Schadensfall 50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei auch bei der Leistung von Beihilfen des Bundes eine Abwicklung durch die Länder vorzusehen ist.

f)

zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten entstanden sind, in der Höhe von maximal jenen Mitteln, die im Jahre 2002 nicht gemäß lit. e in Anspruch genommen werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.

g)

zur Deckung jener Erfordernisse, die durch Kostentragung gemäß § 31 Abs. 3a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung entstehen. Die Abwicklung obliegt den Ländern.

h)

zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Dürreschäden an Grünland und an Feldfutterflächen im Jahre 2003 entstanden sind, in der Höhe von maximal 3 Millionen Euro. Die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. e und f in Höhe von 1,443 Millionen Euro sind für diese Zwecke zu verwenden.

i)

zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten in Folge der Hochwasserereignisse im Sommer 2005 entstehen, bis zu 1,5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.

j.

zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten und sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln im Zusammenhang mit den Schäden an Futterflächen und Futtergrundlagen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2006 entstehen, in der Höhe von maximal 1,25 Millionen Euro; die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. i sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.

(weggefallen) seit 08.05.2008 weggefallen.

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