Art. 66 § 5 KatFG 1996 (weggefallen)

Katastrophenfondsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 29 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 29 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
  3. (2a)Absatz 2 aInsoweit die in § 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. 1 normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. h zu verwenden.Insoweit die in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera h, vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Absatz eins, normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera h, zu verwenden.
  4. (2b)Absatz 2 bIn den Jahren 2006 bis 2008 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro unterschreitet.In den Jahren 2006 bis 2008 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (Paragraph 18, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,) und aus den Anteilen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro unterschreitet.
  5. (3)Absatz 3In den Jahren 2001 bis 2003 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.In den Jahren 2001 bis 2003 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, zu verwenden.
  6. (4)Absatz 4Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Absatz 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.
Art. 66 § 5 KatFG 1996 (weggefallen) seit 16.07.2009 weggefallen.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 22.06.2006 bis 15.07.2009
  1. (1)Absatz einsNicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 29 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 29 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
  3. (2a)Absatz 2 aInsoweit die in § 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. 1 normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. h zu verwenden.Insoweit die in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera h, vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Absatz eins, normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera h, zu verwenden.
  4. (2b)Absatz 2 bIn den Jahren 2006 bis 2008 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro unterschreitet.In den Jahren 2006 bis 2008 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (Paragraph 18, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,) und aus den Anteilen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro unterschreitet.
  5. (3)Absatz 3In den Jahren 2001 bis 2003 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.In den Jahren 2001 bis 2003 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, zu verwenden.
  6. (4)Absatz 4Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Absatz 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.
Art. 66 § 5 KatFG 1996 (weggefallen) seit 16.07.2009 weggefallen.

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