Art. 18 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
(Anm.: zu den §§ 2 und 11a Karenzurlaubsgeldgesetz)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) (Anm.: betrifft das Eltern-Karenzurlaubsgesetz)

(3) (Anm.: betrifft das Eltern-Karenzurlaubsgesetz)

(4) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Art. VI oder VIII, wenn das Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem 3118 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Dezember 1989 geboren wurde.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.2012
(Anm.: zu den §§ 2 und 11a Karenzurlaubsgeldgesetz)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) (Anm.: betrifft das Eltern-Karenzurlaubsgesetz)

(3) (Anm.: betrifft das Eltern-Karenzurlaubsgesetz)

(4) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Art. VI oder VIII, wenn das Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem 3118 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Dezember 1989 geboren wurde.

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