§ 11a KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
§ 11a KUG. (1weggefallen) Die §§ 1 bis 10 sind sinngemäß nach Maßgabe der Absseit 01.01.1996 weggefallen. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 MSchG angeführten Frist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.1995
§ 11a KUG. (1weggefallen) Die §§ 1 bis 10 sind sinngemäß nach Maßgabe der Absseit 01.01.1996 weggefallen. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 MSchG angeführten Frist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

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