§ 14a KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Sonderbestimmungen für die Jahre 1994 und 1995

§ 14a KUG. (1weggefallen) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1seit 01.01.1996 weggefallen. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1995 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.

(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist

1.

für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 Schilling,

2.

für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 Schilling

hinzuzurechnen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1995
VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Sonderbestimmungen für die Jahre 1994 und 1995

§ 14a KUG. (1weggefallen) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1seit 01.01.1996 weggefallen. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1995 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.

(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist

1.

für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 Schilling,

2.

für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 Schilling

hinzuzurechnen.

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