§ 6 JN (weggefallen)

Jurisdiktionsnorm

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1921 bis 31.12.9999
§. 6 JN.

(Anmweggefallen) seit 01.07.1921 weggefallen.: Aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921 iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921.)

Stand vor dem 30.06.1921

In Kraft vom 30.06.1921 bis 30.06.1921
§. 6 JN.

(Anmweggefallen) seit 01.07.1921 weggefallen.: Aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921 iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten