Art. 10 JGG (weggefallen)

Jugendgerichtsgesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der Art. I, II, III, IV, VII, VIII und IX der Bundesminister für Justiz, der hinsichtlich des Art. I § 20 Abs. 6 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des Art. I §§ 35 Abs. 4 und 37 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Art. VIII Abs. 3 zweiter Satz das Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht, Kunst und Sport und für Wissenschaft und Forschung zu pflegen hat;

2.

hinsichtlich des Art. V der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987 und 287/1987 und

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994)

Art. 10 JGG (weggefallen) seit 29.12.2015 weggefallen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.10.1994 bis 28.12.2015
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der Art. I, II, III, IV, VII, VIII und IX der Bundesminister für Justiz, der hinsichtlich des Art. I § 20 Abs. 6 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des Art. I §§ 35 Abs. 4 und 37 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Art. VIII Abs. 3 zweiter Satz das Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht, Kunst und Sport und für Wissenschaft und Forschung zu pflegen hat;

2.

hinsichtlich des Art. V der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987 und 287/1987 und

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994)

Art. 10 JGG (weggefallen) seit 29.12.2015 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten