§ 10 JGG (weggefallen)

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 10 JGG (1weggefallen) Der Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, ist dem Beschuldigten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verletzten erst zuzustellen, nachdem er der Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen istseit 01.01.2000 weggefallen. Der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter sind in einfachen Worten über den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die dem Beschuldigten allenfalls auferlegten Verpflichtungen und die Gründe zu belehren, derentwegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.

(2) Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen oder nach Ablauf der Probezeit, sofern das Verfahren nicht fortgesetzt wird, ist mit Beschluß auszusprechen, daß das Strafverfahren endgültig eingestellt wird.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.1999
§ 10 JGG (1weggefallen) Der Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, ist dem Beschuldigten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verletzten erst zuzustellen, nachdem er der Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen istseit 01.01.2000 weggefallen. Der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter sind in einfachen Worten über den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die dem Beschuldigten allenfalls auferlegten Verpflichtungen und die Gründe zu belehren, derentwegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.

(2) Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen oder nach Ablauf der Probezeit, sofern das Verfahren nicht fortgesetzt wird, ist mit Beschluß auszusprechen, daß das Strafverfahren endgültig eingestellt wird.

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