§ 21 JGG (weggefallen)

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 21 JGG (1weggefallen) Erweist sich, daß die vollständige oder rechtzeitige Erfüllung von Auflagen dem Beschuldigten unmöglich oder unzumutbar ist, so hat das Gericht die Anordnung mit seiner Zustimmung zu ändernseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Nicht vollständig erbrachte Auflagen sind bei einer allfälligen späteren Strafbemessung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.1999
§ 21 JGG (1weggefallen) Erweist sich, daß die vollständige oder rechtzeitige Erfüllung von Auflagen dem Beschuldigten unmöglich oder unzumutbar ist, so hat das Gericht die Anordnung mit seiner Zustimmung zu ändernseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Nicht vollständig erbrachte Auflagen sind bei einer allfälligen späteren Strafbemessung zu berücksichtigen.

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