§ 26 JGG (weggefallen)

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
§ 26 JGG (1weggefallen) Bei den Bezirksgerichten sind die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die Jugendstrafsachen und die Jugendschutzsachen derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, daß alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören, es sei denn, daß dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nicht möglich istseit 01.07.2001 weggefallen.

(2) Bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Staatsanwaltschaften soll die Bearbeitung von Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen jeweils in denselben Abteilungen und Referaten vereinigt werden.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1989 bis 30.06.2001
§ 26 JGG (1weggefallen) Bei den Bezirksgerichten sind die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die Jugendstrafsachen und die Jugendschutzsachen derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, daß alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören, es sei denn, daß dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nicht möglich istseit 01.07.2001 weggefallen.

(2) Bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Staatsanwaltschaften soll die Bearbeitung von Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen jeweils in denselben Abteilungen und Referaten vereinigt werden.

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