§ 22 IPRG (weggefallen)

IPR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
Legitimation

§ 22 IPRG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen. Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe sind nach dem Personalstatut der Eltern zu beurteilen. Bei verschiedenem Personalstatut der Eltern ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für die Legitimation des Kindes günstiger ist.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1979 bis 30.06.2001
Legitimation

§ 22 IPRG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen. Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe sind nach dem Personalstatut der Eltern zu beurteilen. Bei verschiedenem Personalstatut der Eltern ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für die Legitimation des Kindes günstiger ist.

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