§ 39 IPRG (weggefallen)

IPR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1998 bis 31.12.9999
Börsegeschäfte und ähnliche Verträge

§ 39 IPRG (weggefallen) seit 01.12.1998 weggefallen. Börsegeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.

Stand vor dem 30.11.1998

In Kraft vom 01.01.1979 bis 30.11.1998
Börsegeschäfte und ähnliche Verträge

§ 39 IPRG (weggefallen) seit 01.12.1998 weggefallen. Börsegeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.

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