§ 279 IO Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999

(1) §§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213 und 257 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, und die Aufhebung des § 195a und der Entfall der Z 2 des § 198 Abs. 1 § 195a treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.

(2) §§ 193 und 194 sowie die Aufhebung des § 195a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 194 Abs. 2 Z 4 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.

(3) §§ 199, 201, 203 und 213 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 201 Abs. 1 Z 6 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.

(4) § 183 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 01.08.2017 bis 22.05.2019

(1) §§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213 und 257 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, und die Aufhebung des § 195a und der Entfall der Z 2 des § 198 Abs. 1 § 195a treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.

(2) §§ 193 und 194 sowie die Aufhebung des § 195a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 194 Abs. 2 Z 4 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.

(3) §§ 199, 201, 203 und 213 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 201 Abs. 1 Z 6 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.

(4) § 183 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt.