§ 34 IESG (weggefallen)

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
§ 34.Paragraph 34,

§ 1 Abs. 4 Z 3, die Überschrift vor § 3a, § 3a Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2017§ 34 IESG treten mit 1seit 29.07.2026 weggefallen. August 2017 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6, die nach dem 31. Juli 2017 gefasst werden, anzuwenden. § 14 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, die Überschrift vor Paragraph 3 a,, Paragraph 3 a, Absatz eins,, 2, 3 und 5 sowie Paragraph 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, die nach dem 31. Juli 2017 gefasst werden, anzuwenden. Paragraph 14, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017, tritt mit 1. August 2017 in Kraft.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.08.2017 bis 29.07.2026
§ 34.Paragraph 34,

§ 1 Abs. 4 Z 3, die Überschrift vor § 3a, § 3a Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2017§ 34 IESG treten mit 1seit 29.07.2026 weggefallen. August 2017 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6, die nach dem 31. Juli 2017 gefasst werden, anzuwenden. § 14 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, die Überschrift vor Paragraph 3 a,, Paragraph 3 a, Absatz eins,, 2, 3 und 5 sowie Paragraph 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, die nach dem 31. Juli 2017 gefasst werden, anzuwenden. Paragraph 14, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017, tritt mit 1. August 2017 in Kraft.

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