§ 13 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 13 IngG 2006. (1weggefallen) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzwseit 01.01.2007 weggefallen. „Diplom-HLFL-Ingenieur“ verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.“ bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.“ ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.2006
§ 13 IngG 2006. (1weggefallen) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzwseit 01.01.2007 weggefallen. „Diplom-HLFL-Ingenieur“ verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.“ bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.“ ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.

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