§ 21 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Vollziehung

§ 21 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. Mit der Vollziehung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.2006
Vollziehung

§ 21 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. Mit der Vollziehung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

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