Art. 1 § 7 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
Sofern an einer gemäß § 5 Art. 1 § 7 IG-Lbetriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 litweggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen. c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

1.

einen Störfall oder

2.

eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 17.03.2006 bis 18.08.2010
Sofern an einer gemäß § 5 Art. 1 § 7 IG-Lbetriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 litweggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen. c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

1.

einen Störfall oder

2.

eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

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