Art. 1 § 16 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
Art. 1 § 16 IG-L (1weggefallen) Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenz- bzwseit 19.08.2010 weggefallen. - zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:

1.

Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten;

2.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;

3.

Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;

4.

Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;

5.

Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 7 sowie Fahrzeuge, die

1.

der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,

2.

der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder

3.

der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.

(3) Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 17.03.2006 bis 18.08.2010
Art. 1 § 16 IG-L (1weggefallen) Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenz- bzwseit 19.08.2010 weggefallen. - zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:

1.

Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten;

2.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;

3.

Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;

4.

Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;

5.

Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 7 sowie Fahrzeuge, die

1.

der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,

2.

der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder

3.

der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.

(3) Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.

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