§ 52b HG Allgemeine Universitätsreife

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1.

ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes ReifeprüfungszeugnisZeugnis über die Berufsreifeprüfung sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,

2.

ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe (§ 52c Abs. 2) an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule,

3. ein ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist,

43.

eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

54.

ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“,oder

65.

ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen ReifeprüfungDie allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.wenn

1.

die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,

2.

die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und

3.

allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oderfehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Für ein Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) kann abweichend von Abs. 1 die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden. Die allgemeine Universitätsreife ist für Studierende der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zum Erlangen von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.

(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 52a Abs. 1 jedenfalls als erbracht.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2021

(1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1.

ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes ReifeprüfungszeugnisZeugnis über die Berufsreifeprüfung sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,

2.

ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe (§ 52c Abs. 2) an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule,

3. ein ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist,

43.

eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

54.

ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“,oder

65.

ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen ReifeprüfungDie allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.wenn

1.

die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,

2.

die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und

3.

allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oderfehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Für ein Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) kann abweichend von Abs. 1 die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden. Die allgemeine Universitätsreife ist für Studierende der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zum Erlangen von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.

(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 52a Abs. 1 jedenfalls als erbracht.

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