Anl. 2 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Prüfungsdaten für den Datenverbund

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

Die Prüfungsdaten für den Datenverbund umfassen:

1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Credits enthalten, die den Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen Arbeiten zuerkannt wurden, und

1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Studienganges, einen Hochschullehrgang oder einen Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließen.

2. Aufbau der Datensätze

2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität

Lfd.Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

2

meldende Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

3

Berichtssemester

4

Kennzeichnung Studiengesetz

siehe 3.1

5

Kennzeichnung des Studiums

6

Semesterzahl Fach-1

siehe 3.2

7

Semesterzahl Fach-2

siehe 3.2

8

Semesterwochenstundenzahl Fach-1

siehe 3.3.1, 3.3.3

9

Semesterwochenstundenzahl Fach-2

siehe 3.3.2

10

Semesterwochenstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

siehe 3.3.1, 3.3.3

11

Semesterwochenstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

siehe 3.3.2

12

ECTS-Credits Fach-1

siehe 3.3.1, 3.3.3

13

ECTS-Credits Fach-2

siehe 3.3.2

2.2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten

Lfd.Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

2

meldende Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

3

Berichtssemester

4

Kennzeichnung Studiengesetz

siehe 3.1

5

Pädagogische Hochschule der Zulassung bzw. bei gemeinsam eingerichteten Studien gem. § 9 Pädagogische Hochschule oder Universiät der Zulassung

codiert (§ 12)

6

Studienkennzahl 1 (Position 3 bis 5)

codiert (§ 12)

7

Studienkennzahl 2 (Position 6 bis 8)

codiert (§ 12)

8

Studienkennzahl 3 (Position 9 bis 11)

codiert (§ 12)

9

weitere Pädagogische Hochschule gem. § 11 bzw. Lehrverbund gem. § 9

codiert (§ 12)

10

Studienabschnitt (Fach-1)

siehe 3.4 bis 3.8

11

Studienabschnitt (Fach-2)

siehe 3.4 bis 3.8

12

Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1)

siehe 3.4 bis 3.7

13

Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

siehe 3.4 bis 3.7

14

Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1)

siehe 3.4 bis 3.7

15

Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2)

siehe 3.4 bis 3.7

16

Abschlussdatum (JJJJMMTT) sonstiger Abschluss

siehe 3.4 bis 3.7

3. Feldinhalt

Die Felder 1 bis 4 sowie 11 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner ist Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule ein Pflichtfeld.

Die Felder 1 bis 5, 9 oder 10 und zumindest eines der Felder 11 bis 15 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß Hochschulgesetz 2005 sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Universitäten eingerichtete Studien (§ 9) sind mit „L“ zu kennzeichnen.

3.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).

Bei kombinationspflichtigen Studien entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Studienfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Studienfach bzw. dem Studienteil.

3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Credits sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.

3.3.2 Bei kombinationspflichtigen Studien sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Credits für das erste Studienfach in die Felder 8, 10 und 12 und jene für das zweite Studienfach bzw. den Studienteil in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.

3.3.3 Masterarbeiten sind mit 6 anzusetzen.

3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.

3.5 Für die Besetzung der Felder 9 und 10 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden.

3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Pädagogischen Hochschulen betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Pädagogischen Hochschulen nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Pädagogischen Hochschule zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.

3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:

leer: noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)

W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. BAnl. 2 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. Diplomprüfung)

S abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)

U Abschlussprüfung eines Lehrganges, Abschluss eines Erweiterungsstudiums

Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.2016 bis 30.06.2019
Prüfungsdaten für den Datenverbund

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

Die Prüfungsdaten für den Datenverbund umfassen:

1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Credits enthalten, die den Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen Arbeiten zuerkannt wurden, und

1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Studienganges, einen Hochschullehrgang oder einen Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließen.

2. Aufbau der Datensätze

2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität

Lfd.Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

2

meldende Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

3

Berichtssemester

4

Kennzeichnung Studiengesetz

siehe 3.1

5

Kennzeichnung des Studiums

6

Semesterzahl Fach-1

siehe 3.2

7

Semesterzahl Fach-2

siehe 3.2

8

Semesterwochenstundenzahl Fach-1

siehe 3.3.1, 3.3.3

9

Semesterwochenstundenzahl Fach-2

siehe 3.3.2

10

Semesterwochenstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

siehe 3.3.1, 3.3.3

11

Semesterwochenstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

siehe 3.3.2

12

ECTS-Credits Fach-1

siehe 3.3.1, 3.3.3

13

ECTS-Credits Fach-2

siehe 3.3.2

2.2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten

Lfd.Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

2

meldende Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

3

Berichtssemester

4

Kennzeichnung Studiengesetz

siehe 3.1

5

Pädagogische Hochschule der Zulassung bzw. bei gemeinsam eingerichteten Studien gem. § 9 Pädagogische Hochschule oder Universiät der Zulassung

codiert (§ 12)

6

Studienkennzahl 1 (Position 3 bis 5)

codiert (§ 12)

7

Studienkennzahl 2 (Position 6 bis 8)

codiert (§ 12)

8

Studienkennzahl 3 (Position 9 bis 11)

codiert (§ 12)

9

weitere Pädagogische Hochschule gem. § 11 bzw. Lehrverbund gem. § 9

codiert (§ 12)

10

Studienabschnitt (Fach-1)

siehe 3.4 bis 3.8

11

Studienabschnitt (Fach-2)

siehe 3.4 bis 3.8

12

Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1)

siehe 3.4 bis 3.7

13

Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

siehe 3.4 bis 3.7

14

Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1)

siehe 3.4 bis 3.7

15

Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2)

siehe 3.4 bis 3.7

16

Abschlussdatum (JJJJMMTT) sonstiger Abschluss

siehe 3.4 bis 3.7

3. Feldinhalt

Die Felder 1 bis 4 sowie 11 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner ist Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule ein Pflichtfeld.

Die Felder 1 bis 5, 9 oder 10 und zumindest eines der Felder 11 bis 15 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß Hochschulgesetz 2005 sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Universitäten eingerichtete Studien (§ 9) sind mit „L“ zu kennzeichnen.

3.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).

Bei kombinationspflichtigen Studien entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Studienfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Studienfach bzw. dem Studienteil.

3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Credits sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.

3.3.2 Bei kombinationspflichtigen Studien sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Credits für das erste Studienfach in die Felder 8, 10 und 12 und jene für das zweite Studienfach bzw. den Studienteil in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.

3.3.3 Masterarbeiten sind mit 6 anzusetzen.

3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.

3.5 Für die Besetzung der Felder 9 und 10 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden.

3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Pädagogischen Hochschulen betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Pädagogischen Hochschulen nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Pädagogischen Hochschule zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.

3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:

leer: noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)

W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. BAnl. 2 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. Diplomprüfung)

S abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)

U Abschlussprüfung eines Lehrganges, Abschluss eines Erweiterungsstudiums

Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.

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