§ 108 GmbHG (weggefallen)

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 108 GmbHG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen. Die Eintragung ist zu versagen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist:

1.

daß sie in dem Staat, in dem sich ihr Sitz befindet, nach dessen Gesetzen rechtlich besteht und sich dort in wirklicher und regelmäßiger Geschäftstätigkeit befindet;

2.

daß sie für ihren gesamten Geschäftsbetrieb im Inland eine zur gültigen Zeichnung der Firma ihrer inländischen Niederlassung berechtigte Vertretung bestellt hat, deren Mitglieder im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

3.

daß in dem Staat, dem die Gesellschaft angehört, die inländischen Gesellschaften gleicher Art zur Errichtung von Niederlassungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleich den dort einheimischen Gesellschaften zugelassen sind.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1981 bis 30.06.1996
§ 108 GmbHG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen. Die Eintragung ist zu versagen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist:

1.

daß sie in dem Staat, in dem sich ihr Sitz befindet, nach dessen Gesetzen rechtlich besteht und sich dort in wirklicher und regelmäßiger Geschäftstätigkeit befindet;

2.

daß sie für ihren gesamten Geschäftsbetrieb im Inland eine zur gültigen Zeichnung der Firma ihrer inländischen Niederlassung berechtigte Vertretung bestellt hat, deren Mitglieder im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

3.

daß in dem Staat, dem die Gesellschaft angehört, die inländischen Gesellschaften gleicher Art zur Errichtung von Niederlassungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleich den dort einheimischen Gesellschaften zugelassen sind.