Art. 4 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999

Soweit für das Kalenderjahr 1987 oder für die Kalenderjahre 1987 und 1988 bei Personen, die ihre Pflichtversicherung vor dem 1. Juli 1982Jänner 1987 begonnen haben, eine ZusatzversicherungBeitragsgrundlage gemäß § 9 § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes abgeschlossen habennicht festgestellt werden kann, können diese Zusatzversicherung, sofern sie am 30. Juni 1982 aufrecht war, nach diesem Zeitpunkt fortsetzen, solange die für diese Zusatzversicherung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen zutreffen. Für Leistungsansprüche aus einer solchen Zusatzversicherung sind die Bestimmungen des §§ 105§ 25a , 109 und 110 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30Fassung des Art. Juni 1982 in Geltung gestandenen Fassung weiterhinII Z 2 entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1984

In Kraft vom 01.07.1982 bis 31.12.1984

Soweit für das Kalenderjahr 1987 oder für die Kalenderjahre 1987 und 1988 bei Personen, die ihre Pflichtversicherung vor dem 1. Juli 1982Jänner 1987 begonnen haben, eine ZusatzversicherungBeitragsgrundlage gemäß § 9 § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes abgeschlossen habennicht festgestellt werden kann, können diese Zusatzversicherung, sofern sie am 30. Juni 1982 aufrecht war, nach diesem Zeitpunkt fortsetzen, solange die für diese Zusatzversicherung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen zutreffen. Für Leistungsansprüche aus einer solchen Zusatzversicherung sind die Bestimmungen des §§ 105§ 25a , 109 und 110 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30Fassung des Art. Juni 1982 in Geltung gestandenen Fassung weiterhinII Z 2 entsprechend anzuwenden.

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