§ 102b GSVG Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

Teilzeitbeihilfe

§ 102b. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat die Mutter oder der Vater, die (der) auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, wenn sie (er) mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt oder es sich in einer Krankenanstalt in Pflege befindet. Der Vater hat nur dannTrifft ein Anspruch auf Teilzeitbeihilfe, wenn die Mutter, dieWochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, auf Karenzurlaubsgeld nach dem KUG, auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz oderUnterstützungsleistung nach § 99 Abs. 1 BSVG§ 104a hat, keine dieser Leistungen zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum bezieht oder wenn die Mutter einen Anspruch auf solche Leistungen nicht hat. Nimmt der Vater die Teilzeitbeihilfe in Anspruchzusammen, so ist dem Versicherungsträger nachzuweisen, dassgebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Mutter eine in diesem Absatz genannte Leistung nicht beziehtBetriebshilfe.

(2) Für den Anspruch nach Abs. 1 steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines WahlkindesDie Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.

(3) Teilzeitbeihilfe gebührt auf Antrag im Anschluss an die LeistungBetriebshilfe nach § 102a , bei Fehlen einer solchen ab dem Tag der Geburt, in den Fällenwird auf die Höchstdauer des Abs. 2 jedoch frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des KindesAnspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.

(4) Die Teilzeitbeihilfe beträgt 94 S täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres ist dieser Betrag mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 51) zu vervielfachen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2001

Teilzeitbeihilfe

§ 102b. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat die Mutter oder der Vater, die (der) auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, wenn sie (er) mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt oder es sich in einer Krankenanstalt in Pflege befindet. Der Vater hat nur dannTrifft ein Anspruch auf Teilzeitbeihilfe, wenn die Mutter, dieWochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, auf Karenzurlaubsgeld nach dem KUG, auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz oderUnterstützungsleistung nach § 99 Abs. 1 BSVG§ 104a hat, keine dieser Leistungen zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum bezieht oder wenn die Mutter einen Anspruch auf solche Leistungen nicht hat. Nimmt der Vater die Teilzeitbeihilfe in Anspruchzusammen, so ist dem Versicherungsträger nachzuweisen, dassgebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Mutter eine in diesem Absatz genannte Leistung nicht beziehtBetriebshilfe.

(2) Für den Anspruch nach Abs. 1 steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines WahlkindesDie Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.

(3) Teilzeitbeihilfe gebührt auf Antrag im Anschluss an die LeistungBetriebshilfe nach § 102a , bei Fehlen einer solchen ab dem Tag der Geburt, in den Fällenwird auf die Höchstdauer des Abs. 2 jedoch frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des KindesAnspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.

(4) Die Teilzeitbeihilfe beträgt 94 S täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres ist dieser Betrag mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 51) zu vervielfachen.

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