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(§ 71a, § 71b Z 2, § 77a Abs. 3 und 5)(§ 71aParagraph 71 a,, Paragraph 71 b, Ziffer 2,, Paragraph 77 a, Absatz 3, und 5)
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
(§ 71a, § 71b Z 2, § 77a Abs. 3 und 5)(§ 71aParagraph 71 a,, Paragraph 71 b, Ziffer 2,, Paragraph 77 a, Absatz 3, und 5)
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen: