§ 197 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Befugnis zur Abholung und Empfangnahme; das Postabholbuch§ 197 Geo.

(1weggefallen) Zur Abholung haben sich die Gerichte der von der Postverwaltung aufgelegten Postabholbücher (§ 143 PostOseit 01.01.2002 weggefallen.) zu bedienen. Im Abholbuch ist der Umfang der Abholbefugnis vom Gerichtsvorsteher durch entsprechende Ausfüllung des Vordruckes unter Beidrückung des Gerichtssiegels zu beurkunden. Die Abholbefugnis ist auf die Übernahme von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen und von Paketen ohne Wertangabe, hinsichtlich der übrigen Sendungen aber auf die Übernahme der Bezugscheine zu beschränken.

(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei eingeschriebenen Briefen und den Paketen ohne Wertangabe der Abholer, bei Postzustellung der Bedienstete der Einlaufstelle berufen. Bei anderen Sendungen ist - soweit die Sendung überhaupt an das Gericht und nicht an die Verwahrungsabteilung abzugeben ist - zur Ausstellung der Empfangsbestätigung, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, dieser, sonst in der Regel der Rechnungsführer, berufen; das trifft auch bei telegraphischen Postanweisungen zu. Der Unterfertigung auf dem Bezugschein ist stets das Gerichtssiegel beizudrücken.

(3) Die Bediensteten, die berechtigt sind, die Bezugscheine namens des Gerichtes zu unterfertigen, und deren Stellvertreter sind dem Postamte schriftlich bekanntzugeben. Der Zuschrift ist das Gerichtssiegel beizudrücken und die Unterschrift der zur Abgabe der Empfangsbestätigung berufenen Personen beizufügen. Wer das Abholbuch vorweist und den mit der Empfangsbestätigung versehenen Bezugschein abgibt, gilt der Post gegenüber als ermächtigt, die dem Bezugschein entsprechende Sendung oder Zahlung entgegenzunehmen.

(4) Postabholbücher, die nicht mehr benützt werden, sind zu vernichten.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
Befugnis zur Abholung und Empfangnahme; das Postabholbuch§ 197 Geo.

(1weggefallen) Zur Abholung haben sich die Gerichte der von der Postverwaltung aufgelegten Postabholbücher (§ 143 PostOseit 01.01.2002 weggefallen.) zu bedienen. Im Abholbuch ist der Umfang der Abholbefugnis vom Gerichtsvorsteher durch entsprechende Ausfüllung des Vordruckes unter Beidrückung des Gerichtssiegels zu beurkunden. Die Abholbefugnis ist auf die Übernahme von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen und von Paketen ohne Wertangabe, hinsichtlich der übrigen Sendungen aber auf die Übernahme der Bezugscheine zu beschränken.

(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei eingeschriebenen Briefen und den Paketen ohne Wertangabe der Abholer, bei Postzustellung der Bedienstete der Einlaufstelle berufen. Bei anderen Sendungen ist - soweit die Sendung überhaupt an das Gericht und nicht an die Verwahrungsabteilung abzugeben ist - zur Ausstellung der Empfangsbestätigung, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, dieser, sonst in der Regel der Rechnungsführer, berufen; das trifft auch bei telegraphischen Postanweisungen zu. Der Unterfertigung auf dem Bezugschein ist stets das Gerichtssiegel beizudrücken.

(3) Die Bediensteten, die berechtigt sind, die Bezugscheine namens des Gerichtes zu unterfertigen, und deren Stellvertreter sind dem Postamte schriftlich bekanntzugeben. Der Zuschrift ist das Gerichtssiegel beizudrücken und die Unterschrift der zur Abgabe der Empfangsbestätigung berufenen Personen beizufügen. Wer das Abholbuch vorweist und den mit der Empfangsbestätigung versehenen Bezugschein abgibt, gilt der Post gegenüber als ermächtigt, die dem Bezugschein entsprechende Sendung oder Zahlung entgegenzunehmen.

(4) Postabholbücher, die nicht mehr benützt werden, sind zu vernichten.

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