§ 221 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 221 Geo. Kostenvorschreibungsbuch.

(1weggefallen) Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoFormseit 01.01.2002 weggefallen. Nr. 53 geführt.

Es gliedert sich in drei Abteilungen:

a)

für Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;

b)

für Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;

c)

für Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.

(2) Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
§ 221 Geo. Kostenvorschreibungsbuch.

(1weggefallen) Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoFormseit 01.01.2002 weggefallen. Nr. 53 geführt.

Es gliedert sich in drei Abteilungen:

a)

für Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;

b)

für Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;

c)

für Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.

(2) Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.

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