§ 228 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Rückständige Posten im Kostenvorschreibungsbuch.

Alle am Ende des Jahres noch offenen Posten sind in Spalte 20 des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen§ 228 Geo. Diese Rückstände sind im Kostenvorschreibungsbuch des neuen Jahres vor den neu einzutragenden Posten unter der Überschrift “Rückständige Posten” in der Reihenfolge der Jahrgänge und Postzahlen der früheren Kostenvorschreibungsbücher vollinhaltlich zu übertragen(weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Weitere Eintragungen bei den übertragenen Posten werden im neuen Kostenvorschreibungsbuch vorgenommen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
Rückständige Posten im Kostenvorschreibungsbuch.

Alle am Ende des Jahres noch offenen Posten sind in Spalte 20 des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen§ 228 Geo. Diese Rückstände sind im Kostenvorschreibungsbuch des neuen Jahres vor den neu einzutragenden Posten unter der Überschrift “Rückständige Posten” in der Reihenfolge der Jahrgänge und Postzahlen der früheren Kostenvorschreibungsbücher vollinhaltlich zu übertragen(weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Weitere Eintragungen bei den übertragenen Posten werden im neuen Kostenvorschreibungsbuch vorgenommen.

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