§ 240 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 240 Geo. Ersätze für die Kosten der Verwahrungs- und
Untersuchungshaft, einer von einem Gerichte verhängten
Freiheitsstrafe oder Haft und für die Kosten der Unterbringung in
einem Arbeitshaus.

(1weggefallen) Für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (§ 381 Abs. 1 Z 7 und § 387 StPOseit 01.01.2007 weggefallen.) sowie für die Kosten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 381 Abs. 1 Z 8 und § 388 StPO.) werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz Vergütungssätze festgesetzt und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus eines Gerichtes oder einer anderen Behörde, in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die keine Bundesanstalt ist (§ 48 JGG.), vollzogen wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen wird, ist nach § 244 vorzugehen.

(2) Die Vergütungssätze sind ohne Rücksicht auf die Art der Kost, die der Gefangene erhält (gewöhnliche Kost, Krankenkost, Kostzulagen) und ohne Rücksicht auf den Umstand, daß sich ein Gefangener die Kost selbst beschafft hat, anzuwenden. Für Krankheits- und Entbindungskosten ist kein besonderer Ersatz zu leisten.

(3) Der Vergütungssatz für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist auch anzuwenden:

a)

auf eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde wegen Verdachtes einer nach der Strafprozeßordnung zu verfolgenden strafbaren Handlung, soweit die Verwahrung nicht auf die Strafe angerechnet wird;

b)

auf eine Arreststrafe (Haft), die als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt worden ist;

c)

auf die Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf die vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden sofern die zum Unterhalt des Verurteilten verpflichteten Angehörigen zum Ersatz der Kosten herangezogen werden.

(4) Der Vergütungssatz für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ist auch anzuwenden:

a)

auf die vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörden, die gerichtliche Verwahrung und die Untersuchungshaft, soweit sie auf die Strafe angerechnet werden;

b)

auf eine vorläufige Verwahrung nach § 9 oder § 18 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 BGBl. Nr. 277;

c)

auf eine Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf eine vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden, sofern der Verurteilte zum Ersatz der Kosten herangezogen wird.

(5) Bei Bestimmung der Ersatzbeträge sind Zeiträume, die weniger als sechs Stunden betragen, unberücksichtigt zu lassen, größere Bruchteile eines Tages aber als ganze Tage zu rechnen. Geht eine nicht auf die Strafe angerechnete Verwahrungs- oder Untersuchungshaft unmittelbar in die Strafhaft über, so ist der Ersatzbetrag für den Tag, an dem die Strafhaft beginnt, nach dem für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen aufgestellten Satz zu bemessen.

(6) Für die Berechnung der Ersatzbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich die im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Bestimmung in Geltung stehenden Vergütungssätze maßgebend.

(7) Die mit der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus verbundenen Kosten werden von Fall zu Fall festgestellt.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
§ 240 Geo. Ersätze für die Kosten der Verwahrungs- und
Untersuchungshaft, einer von einem Gerichte verhängten
Freiheitsstrafe oder Haft und für die Kosten der Unterbringung in
einem Arbeitshaus.

(1weggefallen) Für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (§ 381 Abs. 1 Z 7 und § 387 StPOseit 01.01.2007 weggefallen.) sowie für die Kosten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 381 Abs. 1 Z 8 und § 388 StPO.) werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz Vergütungssätze festgesetzt und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus eines Gerichtes oder einer anderen Behörde, in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die keine Bundesanstalt ist (§ 48 JGG.), vollzogen wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen wird, ist nach § 244 vorzugehen.

(2) Die Vergütungssätze sind ohne Rücksicht auf die Art der Kost, die der Gefangene erhält (gewöhnliche Kost, Krankenkost, Kostzulagen) und ohne Rücksicht auf den Umstand, daß sich ein Gefangener die Kost selbst beschafft hat, anzuwenden. Für Krankheits- und Entbindungskosten ist kein besonderer Ersatz zu leisten.

(3) Der Vergütungssatz für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist auch anzuwenden:

a)

auf eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde wegen Verdachtes einer nach der Strafprozeßordnung zu verfolgenden strafbaren Handlung, soweit die Verwahrung nicht auf die Strafe angerechnet wird;

b)

auf eine Arreststrafe (Haft), die als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt worden ist;

c)

auf die Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf die vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden sofern die zum Unterhalt des Verurteilten verpflichteten Angehörigen zum Ersatz der Kosten herangezogen werden.

(4) Der Vergütungssatz für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ist auch anzuwenden:

a)

auf die vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörden, die gerichtliche Verwahrung und die Untersuchungshaft, soweit sie auf die Strafe angerechnet werden;

b)

auf eine vorläufige Verwahrung nach § 9 oder § 18 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 BGBl. Nr. 277;

c)

auf eine Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf eine vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden, sofern der Verurteilte zum Ersatz der Kosten herangezogen wird.

(5) Bei Bestimmung der Ersatzbeträge sind Zeiträume, die weniger als sechs Stunden betragen, unberücksichtigt zu lassen, größere Bruchteile eines Tages aber als ganze Tage zu rechnen. Geht eine nicht auf die Strafe angerechnete Verwahrungs- oder Untersuchungshaft unmittelbar in die Strafhaft über, so ist der Ersatzbetrag für den Tag, an dem die Strafhaft beginnt, nach dem für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen aufgestellten Satz zu bemessen.

(6) Für die Berechnung der Ersatzbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich die im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Bestimmung in Geltung stehenden Vergütungssätze maßgebend.

(7) Die mit der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus verbundenen Kosten werden von Fall zu Fall festgestellt.

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