§ 255 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 255 Geo. Geldbuch.

(1weggefallen) Neben der Amtsrechnung führt der Rechnungsführer für Parteiengelder das Geldbuch nach GeoFormseit 01.01.2007 weggefallen. Nr. 61.

(2) Die einlangenden Beträge sind unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Postzahlen einzutragen. In den Spalten 4 und 9 ist die fortlaufende Nummer anzuführen unter welcher der Betrag in der Amtsrechnung gebucht ist.

(3) Auszahlungen sind in den Spalten 7 bis 10 des Geldbuches unter derselben Postzahl wie der Empfang einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Geldbuchpost zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Geldbuchpost ist die Post abzustreichen (§ 367). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.

(4) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
§ 255 Geo. Geldbuch.

(1weggefallen) Neben der Amtsrechnung führt der Rechnungsführer für Parteiengelder das Geldbuch nach GeoFormseit 01.01.2007 weggefallen. Nr. 61.

(2) Die einlangenden Beträge sind unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Postzahlen einzutragen. In den Spalten 4 und 9 ist die fortlaufende Nummer anzuführen unter welcher der Betrag in der Amtsrechnung gebucht ist.

(3) Auszahlungen sind in den Spalten 7 bis 10 des Geldbuches unter derselben Postzahl wie der Empfang einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Geldbuchpost zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Geldbuchpost ist die Post abzustreichen (§ 367). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.

(4) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.

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