§ 267 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Verrechnung der Gerichtskostenmarken, Verkaufsstellen.

(1) Die Einbringungsstelle bucht die ihr zugewiesenen und die von ihr an die Gerichte abgegebenen Gerichtskostenmarken in dem nach GeoForm§ 267 Geo. Nr. 65 zu führenden Kostenmarkenbuch.

(2weggefallen) Bei jedem Gericht besteht eine Kostenmarkenverkaufsstelle. Sind mehrere Gerichte in demselben Gebäude untergebracht, so kann auf Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten eine gemeinsame Kostenmarkenverkaufsstelle bei einem dieser Gerichte errichtet werden. Die Verwaltung besorgt ein Bediensteter des Gerichtes, den der Gerichtsvorsteher bestimmt (Kostenmarkenverwalter). Die Gerichte haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Gerichtskostenmarken vierteljährlich bei der Einbringungsstelle anzufordern. Die Anforderung nimmt der Gerichtsvorsteher mit GeoForm. Nr. 66 vor. Das Formular ist in doppelter Ausfertigung an die Einbringungsstelle zu übermitteln. Diese behält eine Ausfertigung als Ausgabenbeleg zurück, auf der zweiten Ausfertigung bestätigt sie den Umfang der Lieferung. Die Gerichtskostenmarken sind als Wertbrief oder Wertpaket an den Gerichtsvorsteher zu übersenden oder durch einen Bediensteten des Gerichtes abzuholen, der die Übernahme auf dem Lieferschein des GeoForm. Nr. 66 bestätigt. Die Zahlung der Gerichtskostenmarken und deren Verschließung oder Übergabe an den Bediensteten des Gerichtes nehmen zwei Bedienstete der Einbringungsstelle vor; sie unterfertigen gemeinsam den Lieferschein.

(3) Wenn ein Bedürfnis hiefür besteht, können private Kostenmarkenverkäufer widerruflich zum Verkauf von Gerichtskostenmarken zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes auf Vorschlag des Gerichtes, für das der Verkäufer bestellt werden soll. Hiedurch bleibt die Verpflichtung des Kostenmarkenverwalters zum Verkauf an Parteien unberührt.

(4) Die privaten Kostenmarkenverkäufer haben ihren Bedarf an Gerichtskostenmarken in der Regel einmal wöchentlich durch Ankauf bei dem zuständigen Gericht gegen Entrichtung des Gegenwertes zu decken. Jede Bestellung muß in ihrem Gesamtbetrag auf einen durch 10 S teilbaren Betrag lauten. Zur Anforderung der Gerichtskostenmarken haben die privaten Kostenmarkenverkäufer ein “Fassungsbuch für Gerichtskostenmarken” nach GeoForm. Nr. 67 verwenden. Dieses wird ihnen vom Gericht kostenlos zur Verfügung gestellt. Es enthält Fassungsblätter, die für jede Bestellung mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind. Bei jeder Bestellung ist nebst Art und Zahl der angeforderten Gerichtskostenmarken der gesamte Geldwert der seit 101.01.2002 weggefallen. Jänner des laufenden Jahres gefaßten Gerichtskostenmarken anzuführen. An Hand dieser vom Kostenmarkenverwalter zu prüfenden Angaben wird die Vergütung (Abs. 5) verrechnet. Die Auszahlung der Vergütung ist durch den Gerichtsvorsteher anzuordnen. Der Empfang der Gerichtskostenmarken und der Vergütung ist vom privaten Kostenmarkenverkäufer auf dem Bestellblatt zu bestätigen. Die Bestellblätter sind im Durchschreibeverfahren mit Tintenstift auszufüllen. Die Blätter sind perforiert, die Urschrift ist nach Beifügung der Bestätigung dem Fassungsbuch zu entnehmen und dient für die Vergütung als Rechnungsbeleg zur Amtsrechnung. Die Durchschrift verbleibt im Fassungsbuch. Verdorbene oder unbrauchbar gewordene Fassungsblätter sind mit Strichen zu durchkreuzen und im Fassungsbuch zu belassen.

(5) Die privaten Kostenmarkenverkäufer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Sie wird mit einem Hundertsatz des Gesamtbetrages der im Laufe des Jahres bei dem Gerichte gefaßten Gerichtskostenmarken berechnet. Den Hundertsatz bestimmt das Bundesministerium für Justiz. Die Vergütung ist anläßlich des Ankaufes von Gerichtskostenmarken vom privaten Kostenmarkenverkäufer bei Gericht anzusprechen und vom Rechnungsführer aus den Amtsgeldern zu bezahlen (Abs. 4). Den Empfang der Vergütung hat der Verkäufer auf dem Fassungsblatt (Abs. 4) zu bestätigen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.12.2001
Verrechnung der Gerichtskostenmarken, Verkaufsstellen.

(1) Die Einbringungsstelle bucht die ihr zugewiesenen und die von ihr an die Gerichte abgegebenen Gerichtskostenmarken in dem nach GeoForm§ 267 Geo. Nr. 65 zu führenden Kostenmarkenbuch.

(2weggefallen) Bei jedem Gericht besteht eine Kostenmarkenverkaufsstelle. Sind mehrere Gerichte in demselben Gebäude untergebracht, so kann auf Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten eine gemeinsame Kostenmarkenverkaufsstelle bei einem dieser Gerichte errichtet werden. Die Verwaltung besorgt ein Bediensteter des Gerichtes, den der Gerichtsvorsteher bestimmt (Kostenmarkenverwalter). Die Gerichte haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Gerichtskostenmarken vierteljährlich bei der Einbringungsstelle anzufordern. Die Anforderung nimmt der Gerichtsvorsteher mit GeoForm. Nr. 66 vor. Das Formular ist in doppelter Ausfertigung an die Einbringungsstelle zu übermitteln. Diese behält eine Ausfertigung als Ausgabenbeleg zurück, auf der zweiten Ausfertigung bestätigt sie den Umfang der Lieferung. Die Gerichtskostenmarken sind als Wertbrief oder Wertpaket an den Gerichtsvorsteher zu übersenden oder durch einen Bediensteten des Gerichtes abzuholen, der die Übernahme auf dem Lieferschein des GeoForm. Nr. 66 bestätigt. Die Zahlung der Gerichtskostenmarken und deren Verschließung oder Übergabe an den Bediensteten des Gerichtes nehmen zwei Bedienstete der Einbringungsstelle vor; sie unterfertigen gemeinsam den Lieferschein.

(3) Wenn ein Bedürfnis hiefür besteht, können private Kostenmarkenverkäufer widerruflich zum Verkauf von Gerichtskostenmarken zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes auf Vorschlag des Gerichtes, für das der Verkäufer bestellt werden soll. Hiedurch bleibt die Verpflichtung des Kostenmarkenverwalters zum Verkauf an Parteien unberührt.

(4) Die privaten Kostenmarkenverkäufer haben ihren Bedarf an Gerichtskostenmarken in der Regel einmal wöchentlich durch Ankauf bei dem zuständigen Gericht gegen Entrichtung des Gegenwertes zu decken. Jede Bestellung muß in ihrem Gesamtbetrag auf einen durch 10 S teilbaren Betrag lauten. Zur Anforderung der Gerichtskostenmarken haben die privaten Kostenmarkenverkäufer ein “Fassungsbuch für Gerichtskostenmarken” nach GeoForm. Nr. 67 verwenden. Dieses wird ihnen vom Gericht kostenlos zur Verfügung gestellt. Es enthält Fassungsblätter, die für jede Bestellung mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind. Bei jeder Bestellung ist nebst Art und Zahl der angeforderten Gerichtskostenmarken der gesamte Geldwert der seit 101.01.2002 weggefallen. Jänner des laufenden Jahres gefaßten Gerichtskostenmarken anzuführen. An Hand dieser vom Kostenmarkenverwalter zu prüfenden Angaben wird die Vergütung (Abs. 5) verrechnet. Die Auszahlung der Vergütung ist durch den Gerichtsvorsteher anzuordnen. Der Empfang der Gerichtskostenmarken und der Vergütung ist vom privaten Kostenmarkenverkäufer auf dem Bestellblatt zu bestätigen. Die Bestellblätter sind im Durchschreibeverfahren mit Tintenstift auszufüllen. Die Blätter sind perforiert, die Urschrift ist nach Beifügung der Bestätigung dem Fassungsbuch zu entnehmen und dient für die Vergütung als Rechnungsbeleg zur Amtsrechnung. Die Durchschrift verbleibt im Fassungsbuch. Verdorbene oder unbrauchbar gewordene Fassungsblätter sind mit Strichen zu durchkreuzen und im Fassungsbuch zu belassen.

(5) Die privaten Kostenmarkenverkäufer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Sie wird mit einem Hundertsatz des Gesamtbetrages der im Laufe des Jahres bei dem Gerichte gefaßten Gerichtskostenmarken berechnet. Den Hundertsatz bestimmt das Bundesministerium für Justiz. Die Vergütung ist anläßlich des Ankaufes von Gerichtskostenmarken vom privaten Kostenmarkenverkäufer bei Gericht anzusprechen und vom Rechnungsführer aus den Amtsgeldern zu bezahlen (Abs. 4). Den Empfang der Vergütung hat der Verkäufer auf dem Fassungsblatt (Abs. 4) zu bestätigen.

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