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Dieses hat zu enthalten: die anwesenden Personen, die Dauer der Prüfung, den Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, die Höhe des Kassenbestandes§ 279 Geo. (Istbestand und Sollbestand), eine kurze Darstellung des Umfanges der Prüfung und die hiebei gemachten Bemerkungen. Dieses Protokoll ist vom Gerichtsvorsteher (dem Richter oder Beamten, der die Prüfung vorgenommen hat), vom Rechnungsführer und vom Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Anschluß des Geldbuchabschlusses (§ 277 Abs. 2weggefallen) zu übersenden und nach seinem Rücklangen bei den Justizverwaltungsakten zu verwahrenseit 01.01.2007 weggefallen. Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Einsendung des Protokolls bei einzelnen Gerichten durch bestimmte Zeit zu unterbleiben hat. Eine Abschrift des Protokolls ist vom Rechnungsführer zu verwahren. Anläßlich der nächsten Jahres(Halbjahrs)prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, ob die Prüfungsbemerkungen einer Erledigung zugeführt wurden.Dieses hat zu enthalten: die anwesenden Personen, die Dauer der Prüfung, den Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, die Höhe des Kassenbestandes (Istbestand und Sollbestand), eine kurze Darstellung des Umfanges der Prüfung und die hiebei gemachten Bemerkungen. Dieses Protokoll ist vom Gerichtsvorsteher (dem Richter oder Beamten, der die Prüfung vorgenommen hat), vom Rechnungsführer und vom Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Anschluß des Geldbuchabschlusses (Paragraph 277, Absatz 2,) zu übersenden und nach seinem Rücklangen bei den Justizverwaltungsakten zu verwahren. Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Einsendung des Protokolls bei einzelnen Gerichten durch bestimmte Zeit zu unterbleiben hat. Eine Abschrift des Protokolls ist vom Rechnungsführer zu verwahren. Anläßlich der nächsten Jahres(Halbjahrs)prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, ob die Prüfungsbemerkungen einer Erledigung zugeführt wurden.
Dieses hat zu enthalten: die anwesenden Personen, die Dauer der Prüfung, den Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, die Höhe des Kassenbestandes§ 279 Geo. (Istbestand und Sollbestand), eine kurze Darstellung des Umfanges der Prüfung und die hiebei gemachten Bemerkungen. Dieses Protokoll ist vom Gerichtsvorsteher (dem Richter oder Beamten, der die Prüfung vorgenommen hat), vom Rechnungsführer und vom Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Anschluß des Geldbuchabschlusses (§ 277 Abs. 2weggefallen) zu übersenden und nach seinem Rücklangen bei den Justizverwaltungsakten zu verwahrenseit 01.01.2007 weggefallen. Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Einsendung des Protokolls bei einzelnen Gerichten durch bestimmte Zeit zu unterbleiben hat. Eine Abschrift des Protokolls ist vom Rechnungsführer zu verwahren. Anläßlich der nächsten Jahres(Halbjahrs)prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, ob die Prüfungsbemerkungen einer Erledigung zugeführt wurden.Dieses hat zu enthalten: die anwesenden Personen, die Dauer der Prüfung, den Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, die Höhe des Kassenbestandes (Istbestand und Sollbestand), eine kurze Darstellung des Umfanges der Prüfung und die hiebei gemachten Bemerkungen. Dieses Protokoll ist vom Gerichtsvorsteher (dem Richter oder Beamten, der die Prüfung vorgenommen hat), vom Rechnungsführer und vom Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Anschluß des Geldbuchabschlusses (Paragraph 277, Absatz 2,) zu übersenden und nach seinem Rücklangen bei den Justizverwaltungsakten zu verwahren. Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Einsendung des Protokolls bei einzelnen Gerichten durch bestimmte Zeit zu unterbleiben hat. Eine Abschrift des Protokolls ist vom Rechnungsführer zu verwahren. Anläßlich der nächsten Jahres(Halbjahrs)prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, ob die Prüfungsbemerkungen einer Erledigung zugeführt wurden.