§ 348 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1964 bis 31.12.9999
Geringwertige gerichtliche Verwahrnisse.

§ 348 Geo. Allgemeine Bestimmungen.

(1weggefallen) Bei den Verwahrungsabteilungen erliegende Geldbeträge, die während des letzten Jahres 20 S nicht überstiegen haben, sind am Schlusse des Jahres vom Verwahrschaftsgericht zum Bundesschatz einzuziehenseit 01.04.1964 weggefallen. Bei Sicherstellungen sowie Erlägen nach § 1425 ABGB. beginnt diese Frist erst mit Wegfall des Verwahrungsgrundes. § 344 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Verwahrungsabteilungen haben alljährlich Verzeichnisse dieser geringwertigen Gelderläge anzulegen und dem Verwahrschaftsgericht zu übersenden. In diesen Verzeichnissen sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag und die Höhe des Betrages anzugeben.

(3) Gehört der Betrag zu einer Masse, in der noch andere Verwahrnisse erliegen, so finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

Stand vor dem 31.03.1964

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.03.1964
Geringwertige gerichtliche Verwahrnisse.

§ 348 Geo. Allgemeine Bestimmungen.

(1weggefallen) Bei den Verwahrungsabteilungen erliegende Geldbeträge, die während des letzten Jahres 20 S nicht überstiegen haben, sind am Schlusse des Jahres vom Verwahrschaftsgericht zum Bundesschatz einzuziehenseit 01.04.1964 weggefallen. Bei Sicherstellungen sowie Erlägen nach § 1425 ABGB. beginnt diese Frist erst mit Wegfall des Verwahrungsgrundes. § 344 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Verwahrungsabteilungen haben alljährlich Verzeichnisse dieser geringwertigen Gelderläge anzulegen und dem Verwahrschaftsgericht zu übersenden. In diesen Verzeichnissen sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag und die Höhe des Betrages anzugeben.

(3) Gehört der Betrag zu einer Masse, in der noch andere Verwahrnisse erliegen, so finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

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