§ 348 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1964 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei den Verwahrungsabteilungen erliegende Geldbeträge, die während des letzten Jahres 20 S nicht überstiegen haben, sind am Schlusse des Jahres vom Verwahrschaftsgericht zum Bundesschatz einzuziehen. Bei Sicherstellungen sowie Erlägen nach § 1425 ABGB. beginnt diese Frist erst mit Wegfall des Verwahrungsgrundes. § 344 Abs. 2 ist anzuwenden.Bei den Verwahrungsabteilungen erliegende Geldbeträge, die während des letzten Jahres 20 S nicht überstiegen haben, sind am Schlusse des Jahres vom Verwahrschaftsgericht zum Bundesschatz einzuziehen. Bei Sicherstellungen sowie Erlägen nach Paragraph 1425, ABGB. beginnt diese Frist erst mit Wegfall des Verwahrungsgrundes. Paragraph 344, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Verwahrungsabteilungen haben alljährlich Verzeichnisse dieser geringwertigen Gelderläge anzulegen und dem Verwahrschaftsgericht zu übersenden. In diesen Verzeichnissen sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag und die Höhe des Betrages anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Gehört der Betrag zu einer Masse, in der noch andere Verwahrnisse erliegen, so finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.Gehört der Betrag zu einer Masse, in der noch andere Verwahrnisse erliegen, so finden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 keine Anwendung.
§ 348 Geo. (weggefallen) seit 01.04.1964 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.1964

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.03.1964
  1. (1)Absatz einsBei den Verwahrungsabteilungen erliegende Geldbeträge, die während des letzten Jahres 20 S nicht überstiegen haben, sind am Schlusse des Jahres vom Verwahrschaftsgericht zum Bundesschatz einzuziehen. Bei Sicherstellungen sowie Erlägen nach § 1425 ABGB. beginnt diese Frist erst mit Wegfall des Verwahrungsgrundes. § 344 Abs. 2 ist anzuwenden.Bei den Verwahrungsabteilungen erliegende Geldbeträge, die während des letzten Jahres 20 S nicht überstiegen haben, sind am Schlusse des Jahres vom Verwahrschaftsgericht zum Bundesschatz einzuziehen. Bei Sicherstellungen sowie Erlägen nach Paragraph 1425, ABGB. beginnt diese Frist erst mit Wegfall des Verwahrungsgrundes. Paragraph 344, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Verwahrungsabteilungen haben alljährlich Verzeichnisse dieser geringwertigen Gelderläge anzulegen und dem Verwahrschaftsgericht zu übersenden. In diesen Verzeichnissen sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag und die Höhe des Betrages anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Gehört der Betrag zu einer Masse, in der noch andere Verwahrnisse erliegen, so finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.Gehört der Betrag zu einer Masse, in der noch andere Verwahrnisse erliegen, so finden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 keine Anwendung.
§ 348 Geo. (weggefallen) seit 01.04.1964 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten