§ 543 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn in Bagatellsachen beide Parteien bei der Verkündung des Urteils anwesend waren und keine Urteilsausfertigung verlangt haben, kann die Urschrift des Urteils durch einen Urteilsvermerk ersetzt werden (§ 452 ZPO.). Er ist im Anschluß an das Verhandlungsprotokoll herzustellen; er hat den Urteilsspruch sowie in Schlagworten die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten und muß insbesondere die Tatsachen, worauf sich der Anspruch oder das festgestellte Rechtsverhältnis gründet sowie die einen Gegenanspruch begründenden Einwendungen erkennen lassen.Wenn in Bagatellsachen beide Parteien bei der Verkündung des Urteils anwesend waren und keine Urteilsausfertigung verlangt haben, kann die Urschrift des Urteils durch einen Urteilsvermerk ersetzt werden (Paragraph 452, ZPO.). Er ist im Anschluß an das Verhandlungsprotokoll herzustellen; er hat den Urteilsspruch sowie in Schlagworten die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten und muß insbesondere die Tatsachen, worauf sich der Anspruch oder das festgestellte Rechtsverhältnis gründet sowie die einen Gegenanspruch begründenden Einwendungen erkennen lassen.
  2. (2)Absatz 2Der Urteilsvermerk trägt eine besondere Ordnungsnummer und ist bloß vom Richter zu unterschreiben.
  3. (3)Absatz 3Wenn nachträglich eine Urteilsausfertigung begehrt wird, ist sie von der Geschäftsstelle auf Grund des Vermerkes herzustellen. Die Ausfertigung hat in diesem Falle nur die im § 417 Abs. 1 Z 1 bis 3 ZPO. bezeichneten Angaben und statt der Begründung die Feststellung zu enthalten, daß die Ausfertigung dem nach § 452 ZPO. verfaßten Urteilsvermerk entspricht.Wenn nachträglich eine Urteilsausfertigung begehrt wird, ist sie von der Geschäftsstelle auf Grund des Vermerkes herzustellen. Die Ausfertigung hat in diesem Falle nur die im Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO. bezeichneten Angaben und statt der Begründung die Feststellung zu enthalten, daß die Ausfertigung dem nach Paragraph 452, ZPO. verfaßten Urteilsvermerk entspricht.
§ 543 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsWenn in Bagatellsachen beide Parteien bei der Verkündung des Urteils anwesend waren und keine Urteilsausfertigung verlangt haben, kann die Urschrift des Urteils durch einen Urteilsvermerk ersetzt werden (§ 452 ZPO.). Er ist im Anschluß an das Verhandlungsprotokoll herzustellen; er hat den Urteilsspruch sowie in Schlagworten die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten und muß insbesondere die Tatsachen, worauf sich der Anspruch oder das festgestellte Rechtsverhältnis gründet sowie die einen Gegenanspruch begründenden Einwendungen erkennen lassen.Wenn in Bagatellsachen beide Parteien bei der Verkündung des Urteils anwesend waren und keine Urteilsausfertigung verlangt haben, kann die Urschrift des Urteils durch einen Urteilsvermerk ersetzt werden (Paragraph 452, ZPO.). Er ist im Anschluß an das Verhandlungsprotokoll herzustellen; er hat den Urteilsspruch sowie in Schlagworten die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten und muß insbesondere die Tatsachen, worauf sich der Anspruch oder das festgestellte Rechtsverhältnis gründet sowie die einen Gegenanspruch begründenden Einwendungen erkennen lassen.
  2. (2)Absatz 2Der Urteilsvermerk trägt eine besondere Ordnungsnummer und ist bloß vom Richter zu unterschreiben.
  3. (3)Absatz 3Wenn nachträglich eine Urteilsausfertigung begehrt wird, ist sie von der Geschäftsstelle auf Grund des Vermerkes herzustellen. Die Ausfertigung hat in diesem Falle nur die im § 417 Abs. 1 Z 1 bis 3 ZPO. bezeichneten Angaben und statt der Begründung die Feststellung zu enthalten, daß die Ausfertigung dem nach § 452 ZPO. verfaßten Urteilsvermerk entspricht.Wenn nachträglich eine Urteilsausfertigung begehrt wird, ist sie von der Geschäftsstelle auf Grund des Vermerkes herzustellen. Die Ausfertigung hat in diesem Falle nur die im Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO. bezeichneten Angaben und statt der Begründung die Feststellung zu enthalten, daß die Ausfertigung dem nach Paragraph 452, ZPO. verfaßten Urteilsvermerk entspricht.
§ 543 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

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