§ 552 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 552,

Vollzug auf Anmelden§ 552 Geo. (Anm.: gegenstandslosweggefallen) und unter Vollzug auf Anmelden Anmerkung, gegenstandslos) und unter

  1. (1)Absatz einsSoweit es überhaupt zulässig ist, kann die betreibende Partei schon im Exekutionsantrage verlangen, daß der Vollzug unter ihrer Beteiligung vorgenommen wird. Dies ist auf dem Akt durch die Buchstaben B (Beteiligung) ersichtlich zu machen (Stampiglienaufdruck) und bei Ausführung des Vollzugsauftrages zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Wird der neuerliche Vollzug bewilligt, so ist der Akt neuerlich in das Vollzugsbuch einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, sind Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Auf Antrag ist ihm auch der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zu bezeichnen, der mit dem Vollzug betraut ist. Findet sich der Gläubiger zur bestimmten Zeit nicht ein, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen.Dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, sind Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Auf Antrag ist ihm auch der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) zu bezeichnen, der mit dem Vollzug betraut ist. Findet sich der Gläubiger zur bestimmten Zeit nicht ein, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen.
seit 01.01.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.06.1970 bis 31.12.2008
Paragraph 552,

Vollzug auf Anmelden§ 552 Geo. (Anm.: gegenstandslosweggefallen) und unter Vollzug auf Anmelden Anmerkung, gegenstandslos) und unter

  1. (1)Absatz einsSoweit es überhaupt zulässig ist, kann die betreibende Partei schon im Exekutionsantrage verlangen, daß der Vollzug unter ihrer Beteiligung vorgenommen wird. Dies ist auf dem Akt durch die Buchstaben B (Beteiligung) ersichtlich zu machen (Stampiglienaufdruck) und bei Ausführung des Vollzugsauftrages zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Wird der neuerliche Vollzug bewilligt, so ist der Akt neuerlich in das Vollzugsbuch einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, sind Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Auf Antrag ist ihm auch der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zu bezeichnen, der mit dem Vollzug betraut ist. Findet sich der Gläubiger zur bestimmten Zeit nicht ein, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen.Dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, sind Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Auf Antrag ist ihm auch der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) zu bezeichnen, der mit dem Vollzug betraut ist. Findet sich der Gläubiger zur bestimmten Zeit nicht ein, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen.
seit 01.01.2009 weggefallen.

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