§ 557 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 557,

Verständigung im Zwangsverwaltungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverpachtungsverfahren§ 557 Geo.

  1. (1)Absatz einsDie zur Eintreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen und von der Einleitung und den weiteren Vorkommnissen des Zwangsverwaltungsverfahrens (§§ 99, 123, 130, 334 EO.), des Zwangsversteigerungsverfahrens (§§ 172 Abs. 1 Z 1, 205 Abs. 1, 209 Abs. 2, 209 Abs. 3 EO.) und des Zwangsverpachtungsverfahrens (§ 340 EO.) zu verständigenden öffentlichen Stellen werden durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz bekanntgegeben, der im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen ist.Die zur Eintreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen und von der Einleitung und den weiteren Vorkommnissen des Zwangsverwaltungsverfahrens (Paragraphen 99,, 123, 130, 334 EO.), des Zwangsversteigerungsverfahrens (Paragraphen 172, Absatz eins, Ziffer eins,, 205 Absatz eins,, 209 Absatz 2,, 209 Absatz 3, EO.) und des Zwangsverpachtungsverfahrens (Paragraph 340, EO.) zu verständigenden öffentlichen Stellen werden durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz bekanntgegeben, der im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Aufforderung an dritte Personen, ihnen obliegende Leistungen statt an den Verpflichteten an den Zwangsverwalter zu entrichten (§ 110 EO.), kann durch den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mündlich oder schriftlich ergehen. Die mündliche Aufforderung ist in einem Protokoll, wenn möglich, in dem über die Einführung des Zwangsverwalters (§ 99 Abs. 2 EO.) aufzunehmenden Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist von allen Personen zu unterfertigen, an welche die Aufforderung gerichtet wurde. Die schriftliche Aufforderung ist mit Zustellausweis zuzustellen.Die Aufforderung an dritte Personen, ihnen obliegende Leistungen statt an den Verpflichteten an den Zwangsverwalter zu entrichten (Paragraph 110, EO.), kann durch den Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) mündlich oder schriftlich ergehen. Die mündliche Aufforderung ist in einem Protokoll, wenn möglich, in dem über die Einführung des Zwangsverwalters (Paragraph 99, Absatz 2, EO.) aufzunehmenden Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist von allen Personen zu unterfertigen, an welche die Aufforderung gerichtet wurde. Die schriftliche Aufforderung ist mit Zustellausweis zuzustellen.
(weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008
Paragraph 557,

Verständigung im Zwangsverwaltungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverpachtungsverfahren§ 557 Geo.

  1. (1)Absatz einsDie zur Eintreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen und von der Einleitung und den weiteren Vorkommnissen des Zwangsverwaltungsverfahrens (§§ 99, 123, 130, 334 EO.), des Zwangsversteigerungsverfahrens (§§ 172 Abs. 1 Z 1, 205 Abs. 1, 209 Abs. 2, 209 Abs. 3 EO.) und des Zwangsverpachtungsverfahrens (§ 340 EO.) zu verständigenden öffentlichen Stellen werden durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz bekanntgegeben, der im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen ist.Die zur Eintreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen und von der Einleitung und den weiteren Vorkommnissen des Zwangsverwaltungsverfahrens (Paragraphen 99,, 123, 130, 334 EO.), des Zwangsversteigerungsverfahrens (Paragraphen 172, Absatz eins, Ziffer eins,, 205 Absatz eins,, 209 Absatz 2,, 209 Absatz 3, EO.) und des Zwangsverpachtungsverfahrens (Paragraph 340, EO.) zu verständigenden öffentlichen Stellen werden durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz bekanntgegeben, der im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Aufforderung an dritte Personen, ihnen obliegende Leistungen statt an den Verpflichteten an den Zwangsverwalter zu entrichten (§ 110 EO.), kann durch den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mündlich oder schriftlich ergehen. Die mündliche Aufforderung ist in einem Protokoll, wenn möglich, in dem über die Einführung des Zwangsverwalters (§ 99 Abs. 2 EO.) aufzunehmenden Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist von allen Personen zu unterfertigen, an welche die Aufforderung gerichtet wurde. Die schriftliche Aufforderung ist mit Zustellausweis zuzustellen.Die Aufforderung an dritte Personen, ihnen obliegende Leistungen statt an den Verpflichteten an den Zwangsverwalter zu entrichten (Paragraph 110, EO.), kann durch den Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) mündlich oder schriftlich ergehen. Die mündliche Aufforderung ist in einem Protokoll, wenn möglich, in dem über die Einführung des Zwangsverwalters (Paragraph 99, Absatz 2, EO.) aufzunehmenden Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist von allen Personen zu unterfertigen, an welche die Aufforderung gerichtet wurde. Die schriftliche Aufforderung ist mit Zustellausweis zuzustellen.
(weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

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