§ 592 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 592,

Von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchzuführende

  1. (1)Absatz einsHat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz angeordnet, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder im vereinfachten Verfahren bei einem Bezirksgerichte stattzufinden hat, und hat ein Richter dieses Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender (§ 221 a StPO.) oder als Einzelrichter (§ 488 Z 3 StPO.) durchzuführen, so ist der Akt an dieses Bezirksgericht zu senden.Hat der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz angeordnet, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder im vereinfachten Verfahren bei einem Bezirksgerichte stattzufinden hat, und hat ein Richter dieses Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender (Paragraph 221, a StPO.) oder als Einzelrichter (Paragraph 488, Ziffer 3, StPO.) durchzuführen, so ist der Akt an dieses Bezirksgericht zu senden.
  2. (2)Absatz 2Der zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes oder zum Einzelrichter im vereinfachten Verfahren bestellte Richter des Bezirksgerichtes hat nach Abfassung der Urschrift der in der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidungen und, wenn den Parteien Ausfertigungen hievon zuzustellen sind, nach Zustellung dieser Ausfertigungen und Einlangen der Zustellausweise den Akt an den Gerichtshof I. Instanz zurückzuleiten. Die Abfertigung der vorgeschriebenen Benachrichtigungen von dem Ergebnisse des Strafverfahrens sowie der Strafkarten obliegt dem Gerichtshofe, an den auch alle später beim Bezirksgericht einlangenden, die Strafsache betreffenden Schriftstücke zu leiten sind.Der zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes oder zum Einzelrichter im vereinfachten Verfahren bestellte Richter des Bezirksgerichtes hat nach Abfassung der Urschrift der in der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidungen und, wenn den Parteien Ausfertigungen hievon zuzustellen sind, nach Zustellung dieser Ausfertigungen und Einlangen der Zustellausweise den Akt an den Gerichtshof römisch eins. Instanz zurückzuleiten. Die Abfertigung der vorgeschriebenen Benachrichtigungen von dem Ergebnisse des Strafverfahrens sowie der Strafkarten obliegt dem Gerichtshofe, an den auch alle später beim Bezirksgericht einlangenden, die Strafsache betreffenden Schriftstücke zu leiten sind.
  3. (3)Absatz 3Ist die Strafe sofort nach Verkündung des Urteils anzutreten, so obliegt auch die Erlassung der Strafvollzugsanordnung dem Richter des Bezirksgerichtes, der die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchgeführt hat.
§ 592 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008
Paragraph 592,

Von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchzuführende

  1. (1)Absatz einsHat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz angeordnet, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder im vereinfachten Verfahren bei einem Bezirksgerichte stattzufinden hat, und hat ein Richter dieses Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender (§ 221 a StPO.) oder als Einzelrichter (§ 488 Z 3 StPO.) durchzuführen, so ist der Akt an dieses Bezirksgericht zu senden.Hat der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz angeordnet, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder im vereinfachten Verfahren bei einem Bezirksgerichte stattzufinden hat, und hat ein Richter dieses Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender (Paragraph 221, a StPO.) oder als Einzelrichter (Paragraph 488, Ziffer 3, StPO.) durchzuführen, so ist der Akt an dieses Bezirksgericht zu senden.
  2. (2)Absatz 2Der zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes oder zum Einzelrichter im vereinfachten Verfahren bestellte Richter des Bezirksgerichtes hat nach Abfassung der Urschrift der in der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidungen und, wenn den Parteien Ausfertigungen hievon zuzustellen sind, nach Zustellung dieser Ausfertigungen und Einlangen der Zustellausweise den Akt an den Gerichtshof I. Instanz zurückzuleiten. Die Abfertigung der vorgeschriebenen Benachrichtigungen von dem Ergebnisse des Strafverfahrens sowie der Strafkarten obliegt dem Gerichtshofe, an den auch alle später beim Bezirksgericht einlangenden, die Strafsache betreffenden Schriftstücke zu leiten sind.Der zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes oder zum Einzelrichter im vereinfachten Verfahren bestellte Richter des Bezirksgerichtes hat nach Abfassung der Urschrift der in der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidungen und, wenn den Parteien Ausfertigungen hievon zuzustellen sind, nach Zustellung dieser Ausfertigungen und Einlangen der Zustellausweise den Akt an den Gerichtshof römisch eins. Instanz zurückzuleiten. Die Abfertigung der vorgeschriebenen Benachrichtigungen von dem Ergebnisse des Strafverfahrens sowie der Strafkarten obliegt dem Gerichtshofe, an den auch alle später beim Bezirksgericht einlangenden, die Strafsache betreffenden Schriftstücke zu leiten sind.
  3. (3)Absatz 3Ist die Strafe sofort nach Verkündung des Urteils anzutreten, so obliegt auch die Erlassung der Strafvollzugsanordnung dem Richter des Bezirksgerichtes, der die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchgeführt hat.
§ 592 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

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