§ 599 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Zeitpunkt der Erlassung der Strafvollzugsanordnung§ 599 Geo.

(1weggefallen) Die Strafvollzugsanordnung ist sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer Strafe zu erlassenseit 01.01.2007 weggefallen. Im Falle eines Strafaufschubes (§ 401 StPO.) ist in der Strafvollzugsanordnung der Tag anzuführen, an dem der Aufschub endet. Hat der Verurteilte die Strafe schon vor Abfertigung der Strafvollzugsanordnung angetreten, so sind darin Tag und Stunde des Strafantrittes anzuführen. Tritt der Verurteilte die Strafe an, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist (§§ 278, 294, 466 StPO.), so ist die Strafvollzugsanordnung an einer auffallenden Stelle mit dem Vermerke zu versehen, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig und in welcher Beziehung es angefochten ist. In diesem Falle ist das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens vom Gericht der Vollzugsstelle, an die die Strafvollzugsanordnung ergangen ist, schriftlich bekanntzugeben. Diese hat in der Strafvollzugsanordnung mit roter Tinte den Vermerk, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, durchzustreichen und im Falle einer Änderung des Urteils I. Instanz die Angaben über den Urteilsinhalt zu berichtigen.

(2) Tritt ein Verurteilter die Freiheitsstrafe unmittelbar nach Verkündung des Urteils an und kann eine den §§ 598 und 600 entsprechende Strafvollzugsanordnung der Leitung des Gefangenhauses nicht sofort übergeben werden, so hat der Vorsitzende (der Einzelrichter) der Leitung des Gefangenhauses die Übernahme des Verurteilten in die Strafhaft mit Dienstzettel aufzutragen und mitzuteilen, daß eine alle vorgeschriebenen Angaben enthaltende Strafvollzugsanordnung nachfolgen werde.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
Zeitpunkt der Erlassung der Strafvollzugsanordnung§ 599 Geo.

(1weggefallen) Die Strafvollzugsanordnung ist sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer Strafe zu erlassenseit 01.01.2007 weggefallen. Im Falle eines Strafaufschubes (§ 401 StPO.) ist in der Strafvollzugsanordnung der Tag anzuführen, an dem der Aufschub endet. Hat der Verurteilte die Strafe schon vor Abfertigung der Strafvollzugsanordnung angetreten, so sind darin Tag und Stunde des Strafantrittes anzuführen. Tritt der Verurteilte die Strafe an, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist (§§ 278, 294, 466 StPO.), so ist die Strafvollzugsanordnung an einer auffallenden Stelle mit dem Vermerke zu versehen, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig und in welcher Beziehung es angefochten ist. In diesem Falle ist das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens vom Gericht der Vollzugsstelle, an die die Strafvollzugsanordnung ergangen ist, schriftlich bekanntzugeben. Diese hat in der Strafvollzugsanordnung mit roter Tinte den Vermerk, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, durchzustreichen und im Falle einer Änderung des Urteils I. Instanz die Angaben über den Urteilsinhalt zu berichtigen.

(2) Tritt ein Verurteilter die Freiheitsstrafe unmittelbar nach Verkündung des Urteils an und kann eine den §§ 598 und 600 entsprechende Strafvollzugsanordnung der Leitung des Gefangenhauses nicht sofort übergeben werden, so hat der Vorsitzende (der Einzelrichter) der Leitung des Gefangenhauses die Übernahme des Verurteilten in die Strafhaft mit Dienstzettel aufzutragen und mitzuteilen, daß eine alle vorgeschriebenen Angaben enthaltende Strafvollzugsanordnung nachfolgen werde.

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