§ 624 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 624 Geo. Behandlung der Gefangenen.

(1weggefallen) Die Gefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, aber gerecht und menschlich zu behandeln; sie sind mit “Sie” anzuredenseit 01.01.2007 weggefallen. Jede durch die Umstände nicht gebotene Härte und Schroffheit ist zu vermeiden. Untersuchungsgefangene sind mit möglichster Schonung der Person und Ehre zu behandeln. Jede im Gesetz nicht begründete Verschärfung oder Milderung der Strafe ist zu unterlassen. Eigenmächtiges Handanlegen an einen Gefangenen ist untersagt, ausgenommen den Fall, daß der Bedienstete angegriffen oder durch Widerspenstigkeit in seinen Dienstverrichtungen gehindert wird oder daß es sich um die Verhinderung eines Fluchtversuches handelt.

(2) Bei den Unterredungen mit den Gefangenen haben sich die Bediensteten auf das Notwendigste zu beschränken; Vertraulichkeiten, Scherze, Erzählungen von Neuigkeiten und Äußerungen über die Strafprozesse der Verhafteten sind unbedingt zu vermeiden.

(3) Die Bediensteten dürfen sich mit den Gefangenen und deren Angehörigen in keinen geschäftlichen Verkehr einlassen, ihnen weder etwas verkaufen, leihen, schenken oder zutragen, noch von ihnen etwas kaufen, eintauschen, ausleihen, annehmen oder zur Bestellung übernehmen. Auch mit entlassenen Gefangenen ist ein solcher Verkehr verboten. Die Bediensteten haben dafür zu sorgen, daß auch die Mitglieder ihrer Familie sich jeder Verbindung dieser Art mit den Gefangenen und deren Angehörigen enthalten.

(4) Es ist den Bediensteten untersagt, ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz Gefangene zu ihrer persönlichen Bedienung zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
§ 624 Geo. Behandlung der Gefangenen.

(1weggefallen) Die Gefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, aber gerecht und menschlich zu behandeln; sie sind mit “Sie” anzuredenseit 01.01.2007 weggefallen. Jede durch die Umstände nicht gebotene Härte und Schroffheit ist zu vermeiden. Untersuchungsgefangene sind mit möglichster Schonung der Person und Ehre zu behandeln. Jede im Gesetz nicht begründete Verschärfung oder Milderung der Strafe ist zu unterlassen. Eigenmächtiges Handanlegen an einen Gefangenen ist untersagt, ausgenommen den Fall, daß der Bedienstete angegriffen oder durch Widerspenstigkeit in seinen Dienstverrichtungen gehindert wird oder daß es sich um die Verhinderung eines Fluchtversuches handelt.

(2) Bei den Unterredungen mit den Gefangenen haben sich die Bediensteten auf das Notwendigste zu beschränken; Vertraulichkeiten, Scherze, Erzählungen von Neuigkeiten und Äußerungen über die Strafprozesse der Verhafteten sind unbedingt zu vermeiden.

(3) Die Bediensteten dürfen sich mit den Gefangenen und deren Angehörigen in keinen geschäftlichen Verkehr einlassen, ihnen weder etwas verkaufen, leihen, schenken oder zutragen, noch von ihnen etwas kaufen, eintauschen, ausleihen, annehmen oder zur Bestellung übernehmen. Auch mit entlassenen Gefangenen ist ein solcher Verkehr verboten. Die Bediensteten haben dafür zu sorgen, daß auch die Mitglieder ihrer Familie sich jeder Verbindung dieser Art mit den Gefangenen und deren Angehörigen enthalten.

(4) Es ist den Bediensteten untersagt, ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz Gefangene zu ihrer persönlichen Bedienung zu verwenden.

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