§ 631 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 631 Geo. Verwahrnisse der Gefangenen.

(1weggefallen) Für jeden Gefangenen, dem bei der Aufnahme in das Gefangenhaus Sachen abgenommen werden oder für den später Sachen im Gefangenhaus erlegt werden, die ihm während der Haft nicht ausgefolgt werden können, ist ein Standblatt anzulegenseit 01.01.2007 weggefallen. Die Standblätter sind mit Nummern zu versehen, die den Postzahlen des Gefangenenvormerkes entsprechen, und nach diesen Nummern geordnet aufzubewahren.

(2) In jedem Standblatt sind anzuführen: der Vor- und Zuname des Gefangenen, die in Verwahrung genommenen Gegenstände, der Tag der Übernahme und bei Gegenständen, die für den Gefangenen erlegt worden sind, die Bezeichnung des Erlegers, ferner der Ort der Aufbewahrung, der Tag der Ausfolgung und die Person oder Stelle, an welche die Gegenstände ausgefolgt worden sind.

(3) Der Gefangene und die Aufsichtsperson, die die Durchsuchung seiner Person und seiner Kleider vorgenommen oder ihr beigewohnt hat, haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Gefangenen abgenommenen Gegenstände durch ihre Unterschrift auf dem Standblatt zu bestätigen. Dem Gefangenen ist auf Verlangen eine schriftliche Empfangsbestätigung auszustellen.

(4) Bei Untersuchungsgefangenen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände auf dem Übernahmsbericht (§ 628 Abs. 1) kurz anzuführen oder dem Gericht durch Vorlegung einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befaßte Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, dir als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO.) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Gefangenen Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG. 1962); so hat der Richter anzuordnen, daß sie ohne Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.06.1988 bis 31.12.2006
§ 631 Geo. Verwahrnisse der Gefangenen.

(1weggefallen) Für jeden Gefangenen, dem bei der Aufnahme in das Gefangenhaus Sachen abgenommen werden oder für den später Sachen im Gefangenhaus erlegt werden, die ihm während der Haft nicht ausgefolgt werden können, ist ein Standblatt anzulegenseit 01.01.2007 weggefallen. Die Standblätter sind mit Nummern zu versehen, die den Postzahlen des Gefangenenvormerkes entsprechen, und nach diesen Nummern geordnet aufzubewahren.

(2) In jedem Standblatt sind anzuführen: der Vor- und Zuname des Gefangenen, die in Verwahrung genommenen Gegenstände, der Tag der Übernahme und bei Gegenständen, die für den Gefangenen erlegt worden sind, die Bezeichnung des Erlegers, ferner der Ort der Aufbewahrung, der Tag der Ausfolgung und die Person oder Stelle, an welche die Gegenstände ausgefolgt worden sind.

(3) Der Gefangene und die Aufsichtsperson, die die Durchsuchung seiner Person und seiner Kleider vorgenommen oder ihr beigewohnt hat, haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Gefangenen abgenommenen Gegenstände durch ihre Unterschrift auf dem Standblatt zu bestätigen. Dem Gefangenen ist auf Verlangen eine schriftliche Empfangsbestätigung auszustellen.

(4) Bei Untersuchungsgefangenen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände auf dem Übernahmsbericht (§ 628 Abs. 1) kurz anzuführen oder dem Gericht durch Vorlegung einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befaßte Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, dir als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO.) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Gefangenen Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG. 1962); so hat der Richter anzuordnen, daß sie ohne Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen.

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