§ 636 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Obsorge für die Reinlichkeit und Ausbruchssicherheit§ 636 Geo.

(1weggefallen) In den Gefangenhäusern hat strengste Reinlichkeit und Ordnung zu herrschenseit 01.01.2007 weggefallen. Belegte Gefängnisräume sind täglich zu reinigen und zu lüften, Fußböden und Gerätschaften so oft, als es nötig ist, zu waschen, Lagerungsgegenstände und Kleider nach Bedarf zu lüften und auszuklopfen.

(2) Jeder belegte Gefängnisraum ist vom Leiter des Gefangenhauses oder den damit betrauten Bediensteten täglich zu untersuchen, ob sich nicht darin Spuren befinden, die auf die Vorbereitung von Ausbrüchen oder die Herstellung unerlaubter Verbindungen mir anderen Gefängnisräumen oder mit der Außenwelt hindeuten, und ob nicht darin Gegenstände vorhanden sind, deren Besitz dem Gefangenen nicht erlaubt ist. Zu diesem Zweck ist auch in den Gängen und Höfen, von Zeit zu Zeit auch bei Nacht, Nachschau zu halten.

(3) Ist ein Gefangener als gewalttätig oder besonders verwegen bekannt, so soll der Nachschau im Gefängnisraum und der Vorführung stets ein zweiter Aufsichts- oder Wachebeamter zugezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
Obsorge für die Reinlichkeit und Ausbruchssicherheit§ 636 Geo.

(1weggefallen) In den Gefangenhäusern hat strengste Reinlichkeit und Ordnung zu herrschenseit 01.01.2007 weggefallen. Belegte Gefängnisräume sind täglich zu reinigen und zu lüften, Fußböden und Gerätschaften so oft, als es nötig ist, zu waschen, Lagerungsgegenstände und Kleider nach Bedarf zu lüften und auszuklopfen.

(2) Jeder belegte Gefängnisraum ist vom Leiter des Gefangenhauses oder den damit betrauten Bediensteten täglich zu untersuchen, ob sich nicht darin Spuren befinden, die auf die Vorbereitung von Ausbrüchen oder die Herstellung unerlaubter Verbindungen mir anderen Gefängnisräumen oder mit der Außenwelt hindeuten, und ob nicht darin Gegenstände vorhanden sind, deren Besitz dem Gefangenen nicht erlaubt ist. Zu diesem Zweck ist auch in den Gängen und Höfen, von Zeit zu Zeit auch bei Nacht, Nachschau zu halten.

(3) Ist ein Gefangener als gewalttätig oder besonders verwegen bekannt, so soll der Nachschau im Gefängnisraum und der Vorführung stets ein zweiter Aufsichts- oder Wachebeamter zugezogen werden.

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