§ 638 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 638 Geo. Verpflegung(weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

Für die Verpflegung der Gefangenen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. Werden Zulagen zur gewöhnlichen Kost gewährt, so ist ihre Verabfolgung schriftlich anzuordnen; ebenso hat der Gefangenhausarzt schriftlich anzuordnen, wenn statt der gewöhnlichen Kost oder neben dieser Kost eine andere Kost oder Kostzulagen verabreicht werden sollen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
§ 638 Geo. Verpflegung(weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

Für die Verpflegung der Gefangenen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. Werden Zulagen zur gewöhnlichen Kost gewährt, so ist ihre Verabfolgung schriftlich anzuordnen; ebenso hat der Gefangenhausarzt schriftlich anzuordnen, wenn statt der gewöhnlichen Kost oder neben dieser Kost eine andere Kost oder Kostzulagen verabreicht werden sollen.

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